Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 09. September 1965 schützt den Urheber eines Werkes in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Hierzu zählt unter anderem das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbstständige Werke geschützt.
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) verwaltet als Treuhänderin ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Verleger) die ihr von diesen zur Wahrnehmung übertragenen Nutzungsrechte an Musikwerken. Die Wahrnehmung erstreckt sich darüber hinaus auch auf das gesamte übrige Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Musik. Die GEMA erhebt für alle GEMA-pflichtigen Werke GEMA-Lizenzen, die an die GEMA zu entrichten sind.
Die GEMA verlangt die Kenntnis über den Inhalt jeder Produktion. Das heißt, dass auch Produktionen gemeldet werden müssen, deren Inhalt kein GEMA-pflichtiges Repertoire ist. Ist nur ein Teil Ihres Programmes, das Sie veröffentlichen wollen GEMA-pflichtig, so werden die fälligen Lizenzen selbstverständlich nur anteilig berechnet. Deshalb sind auf den Meldebögen unter anderem neben den einzelnen Titeln und Komponisten auch die Spielzeit jedes einzelnen Titels anzugeben.
Wichtig: Als Hersteller von Medien, die Audiomaterial beinhalten, sind wir für eine korrekte GEMA-Meldung mitverantwortlich. Bitte füllen Sie daher vor Beginn der Produktion den entsprechenden Vordruck aus, damit wir rechtzeitig die Auslieferungsgenehmigung der GEMA erhalten.
Auch bei anderen Daten, die unserer Firma zur Verfügung gestellt werden, gehen wir mit Erteilung des Auftrags davon aus, dass die Rechte beim Auftraggeber liegen. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für sämtliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer, die sich durch ein Unterlassen der Anmeldung bei der GEMA oder durch das Unterlassen des Lizenzerwerbs (Copyright) ergeben können.